Notstandsähnliche Situation zwingt Kassen zur Zahlung nicht zugelassener Medikamente
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat eine Krankenkasse zur Zahlung von nicht zugelassenen Arzneimitteln verurteilt. (Landessozialgericht Hessen: Az. L 1 KR 51/05). Wenn es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine Alternative zu diesem Medikament gibt, besteht für den Patienten eine „notstandsähnliche Situation“, so die Begründung der Richter. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in der Regel nicht für Arzneimittel, deren Wirkung nicht wissenschaftlich belegt ist.
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung eines aidskranken Patienten mit einem in Europa nicht zugelassenen Mittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße die Verweigerung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode gegen das Grundgesetz, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht. Eine Weiterbehandlung des Patienten mit der für ihn lebensnotwendigen Therapie sei nur mit dem betreffenden Medikament möglich gewesen. Sein Zustand habe sich durch die Einnahme des Arzneimittels gebessert.
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