Diagnosefehler und Arzthaftung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird ein Diagnosefehler (hier eines Pathologen) nicht bereits deshalb zu einem Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen. Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass ein grober Behandlungsfehler nicht schon bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben ist.
Voraussetzung ist vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherter medizinischer Erkenntnisse, die Feststellung, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt nicht unterlaufen darf (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteile vom 28.5.2002 und 03.07. 2001).
BGH, Urteil vom 09.01.2007 VI ZR 59/06
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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