Bundessozialgericht weist Klage ab
Leistungserbringer (hier: Sanitätshaus) hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung der von Versicherten geschuldeten Zuzahlungsbeträgen für Hilfsmittel.
Das Bundessozialgericht wies die Klage eines Sanitätshauses gegen eine Krankenkasse ab, da diese weder Schuldnerin noch Ausfallbürgin der von Patienten nicht gezahlten Zuzahlungsbeträgen für erbrachte Hilfsmittelversorgungen ist.
Das Sanitätshaus ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsinhaber und kann seine Forderungen im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Anspruchgegner ist aber nicht die Krankenkasse, sondern der säumige Patient.
BSG, Urteil vom 07.12.2006 B 3 KR 29/05 R
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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