Kostenübernahme für Privatbehandlung immer mit Krankenversicherung im Vorwege klären
Im Streit um die Kappungsgrenze in der Krankenversicherung hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 24. Juni 2009 folgendes entschieden:
Die Tarifbedingung in der privaten Krankheitskosten-Versicherung, die eine Erstattung von Krankenhauskosten auf höchstens 150 Prozent der durch die Bundespflegesatz-Verordnung beziehungsweise das Krankenhaus-Entgeltgesetz für öffentliche Kliniken vorsieht, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen sei für Versicherte transparent und verständlich. Die Obergrenze für Klinkrechnungen benachteilige weder den Versicherten unangemessen noch beeinträchtige sie die Wahlfreiheit zwischen öffentlichen und privaten Kliniken.
Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins empfiehlt daher eine eindeutige Kostenklärung vor in Anspruchnahme einer Privatbehandlung. Das Gericht sieht den Versicherungsnehmer in der Pflicht, sich durch Nachfrage sachkundig zu machen. Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung unterschreiben sollen. Denn: Überschreitet das vereinbarte Entgelt die Sätze, die laut Versicherungsvertrag höchstens zu erstatten sind, muss der Patient die zusätzlichen Kosten aus eigener Tasche bezahlen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Privatpatient in einer Sportklinik wegen eines Knorpel- und Innenmeniskusschaden behandeln lassen. Von der Klinikrechnung über rund 4.000 Euro übernahm der private Krankenversicherer nur 2.600 Euro, da ein öffentliches Krankenhaus für eine derartige Operation nur 1.800 Euro berechnet hätte. Die 2.600 Euro entsprechen daher der bedingungsgemäßen Obergrenze von 150 Prozent.
Az.: IV ZR 212/07
Redaktion e|pat|in® / 24.08.2009
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