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Gesundheitsbezogene Angaben nur noch nach Prüfung zugelassen

"Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt" oder "Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei", diese Angaben sind nach wie vor auf Lebensmitteln erlaubt, denn sie wurden in den sogenannten Health-Claims der EU zugelassen. Um die Transparenz gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln zu erhöhen, dürfen nur noch geprüfte Angaben auf den Lebensmitteln vorhanden sein. Alle nicht zugelassenen Health Claims sind ab dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelpackungen verboten.

Lebensmittel mit Gesundheitsnutzen wurden bisher meist teurer verkauft, als "normale" Lebensmittel. Ob sie aber tatsächlich einen Gesundheitsnutzen hatten, war bisher oftmals ungeklärt. Durch die neue EU-Verordnung sollen Verbraucher bei der Auswahl von Lebensmitteln jetzt besser vor Irreführung und Fehleinkäufen geschützt werden. Für Lebensmittel, die gesundheitsbezogene Angaben ausloben, gilt zukünftig: Was draufsteht, muss auch stimmen. Alle zugelassenen Angaben sind in einem EU-weiten Unionsregister gespeichert und für jedermann zugänglich.

Voraussetzung für die Zulassung ist eine positive Bewertung des Nachweises der gesundheitlichen Wirkung eines Lebensmittels durch die Europäische Behörde der Lebensmittelsicherheit (EFSA). Grundlage für die Liste ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Mit dieser Liste wurde in der EU-Kommission Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung umgesetzt.

Etwa 44.000 Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben wurden von der Kommission überprüft, in 4.600 Hauptangaben kategorisiert und von der EFSA bewertet. Diese wurden in nun 222 zugelassenen Angaben zusammengefasst.
 

Redaktion e|pat|in®


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