Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte durch Gemeinsamen Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss – oberstes Beschlussorgan vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Angelegenheiten und der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Versorgung – hat die Bedarfsplanungs-Richtlinien neu gefasst. In ihr geht jetzt die Arzt-Angestellten-Richtlinie auf, in der bislang die Beschäftigung von angestellten Ärzten in der Vertragsarztpraxis geregelt war. Außerdem wurden Änderungen des VÄndG durch die Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinien umgesetzt.
Neu eingefügt wurde eine neue Nr. 7 a und 7 b, da Änderungen der Weiterbildungsordnungen unter bestimmten Voraussetzungen Fachärzten mit Gebietskompetenz und Schwerpunktkompetenz erlauben, neue Bezeichnungen zu führen, deren Zuordnung zu den Arztgruppen nach Nr. 7 der Bedarfsplanung-Richtlinien-Ärzte Probleme bereiten könnte.
Ein Beispiel ist der bisherige Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, der weiterbildungsrechtlichzulässig eine Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erhalten kann. Die Zuordnung zur Arztgruppe ist erforderlich zur Feststellung des Versorgungsgrades als Voraussetzung für eventuelle Zulassungsbeschränkungen ebenso wie für das Problem der Praxisnachfolge gemäß Â§ 103 Abs. 4 SGB V.
Mit der Einfügung der neuen Nr. 7 b in die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte wird die Frage der Praxisnachfolge gemäß Â§ 103 Abs.4 SGB V gelöst, die sich aus der Zuordnung einer nach neuem Weiterbildungsrecht führbaren Gebietsbezeichnung zu den bestehenden Arztgruppen ergibt. Die neue Regelung ermöglicht, dass zum Beispiel ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie nach altem Weiterbildungsrecht, welcher der Arztgruppe der Chirurgen zugeordnet ist, die Praxis an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach neuem Weiterbildungsrecht übergeben kann, der der Arztgruppe der Orthopäden zugeordnet ist. Damit wird der bestehende Patientenstamm dieser Arztpraxis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im Rahmen der Praxisnachfolge weiterhin versorgt. Die Weitergabe der Praxis erfolgt entsprechend der Versorgungsausrichtung der Praxis. Auch mit dieser generalisierenden Regelung wird künftigen Weiterentwicklungen des Weiterbildungsrechts Rechnung getragen.
(Quelle: Pressemitteilung G-BA vom 19.02.2007)
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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