Medizinisches Versorgungszentrum Gorch Fock
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Was ist bei Arztwerbung im Internet zu beachten?

Ärzte dürfen nun auch im Internet mit einer eigenen Homepage werben. Als Folge einiger richtungsweisender Urteile der Bundesgerichte zur Frage, ob Werbung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zulässig ist, wurden auf dem 105. Deutschen Ärztetag (Mai 2002) und auf dem 106. Deutschen Ärztetag (Mai 2003) die einschlägigen Vorschriften der Musterberufsordnung für Ärzte und Ärztinnen (MBO), die §§ 27, 28 MBO, geändert. Statt der bisherigen, sehr detaillierten Regelungen finden sich dort nun Generalklauseln, die eine erhebliche Erweiterung der Werbung für die eigene Praxis erlauben.

Alle Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen, Anzeigen etc. werden grundsätzlich gleich behandelt. Rundfunk- und Fernsehwerbung ist ebenfalls erlaubt. Zudem dürfen neben den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen auch sonstige öffentliche-rechtliche Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise angegeben werden, wenn diese nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

Eigene Homepage:
Ärzte dürfen nun auch im Internet mit einer eigenen Homepage werben, hierfür gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Werbeträger. Dem Arzt sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung ist untersagt. Besonderheiten ergeben sich aus dem Teledienstgesetz und dem Teledienstdatenschutzgesetz. Ärzte, die eine eigene Homepage einrichten, müssen hierbei besondere Informationspflichten beachten.

Ganz wichtig:
Ärzte sind dazu verpflichtet, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufsbezeichnung (Arzt bzw. Ärztin sowie den verleihenden Staat, in dem man die Approbation erhalten hat) anzugeben. Weiterhin angegeben werden müssen die berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Fundstellen und als niedergelassener Arzt die zuständige kassenärztliche Vereinigung. Soweit vorhanden ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer aufzuführen und falls die Arztpraxis in das Partnerschaftsregister eingetragen ist auch die Partnerschaftsregistriernummer.

Erlaubte Information und berufswidrige Werbung – was ist zulässige und unzulässige Arztwerbung?

Zulässig ist:

  • Sachlich berufsbezogene informierende Werbung, die nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist.
  • Genannt werden dürfen nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise.
  • Angaben über die Tätigkeit, Angebot, Größe der Praxis, Anzahl der Mitarbeiter.
  • Informationen zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • Unbedenklich sind Fotos, auf denen der Arzt mit Praxisteam in Berufskleidung abgebildet ist, wenn diese in der Rubrik „Das Praxisteam stellt sich vor“ untergebracht ist. Es dürfen allerdings keine medizinischen Instrumente zu sehen sein.
  • Praxisorganisatorische Hinweise, z.B. Öffnungszeiten, Telefonnummern, Sprechstunde, Lage der Praxis und Parkmöglichkeiten
  • Eintragung in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien, sofern sie für alle Ärzte unentgeltlich offen stehen und die Eintragungen sich grundsätzlich auf ankündigungsfähige Bezeichnungen beschränken.
  • Vernetzung im DGNService, der die Kommunikation zwischen Ärzten, aber auch zu Krankenhäusern und Kammern ermöglicht, außerdem die Beteiligung an wichtigen Foren.
  • Sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistung stehen.
  • Recall-System, wobei keine werbende Herausstellung der Leistungen erlaubt ist.

Nicht zulässig ist:

  • Anpreisende, irreführende oder Werbung in vergleichender Form
  • Werbung für Produkte anderer Unternehmen in eigener Praxis
  • Die bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmassnahme beworben wird
  • Angabe von Referenzen
  • Direct-Mailing, d.h. der Versand von Informationen z,B. Mailaktionen
  • Die Bezeichnung der eigenen Praxis z.B. als Ärztehaus, Tagesklinik, Institut oder Gesundheitszentrum
  • Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
  • Die Ferndiagnose und Ferntherapie im Internet nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Elektronische Gästebücher
  • Wettbewerbe und Gewinnspiele
  • Patienten-Diskussionsforen
  • Veröffentlichung von Dankesschreiben
  • Vorher-Nachher-Bilder von Krankheitszuständen und Abbildungen mit einem Patienten
  • Verwendung von Werbebannern

Ausführliche Informationen zum Werberecht für Ärzte findet man bei der Bundesärztekammer: Arzt – Werbung – Öffentlichkeit. Der Artikel gibt Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster) Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002, fortgeschrieben am 12.08.2003.

Zusätzliche Informationen bietet das Heilmittelwerbegesetz (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens).

Aktuelle Änderungen der Musterberufsordnung (MBO) bzw. Entscheidungen der Gerichte, die es Ärzten und Zahnärzten erlaubt, verstärkt Werbung zu machen. Dies betriftt:

  • die inhaltliche und optisch individuelle Gestaltung des Praxisschildes unter Wahrung der berufsrechtlichen Bestimmungen.
  • Anzeigenschaltung ohne Anlass (Urlaub, Vertretung bzw. Praxiseröffnung) ist erlaubt.
  • Die Rechtsprechung eröffnet dem Arzt/Zahnarzt die grundsätzliche Möglichkeit, mit reklameartigen Elementen zu werben, sogenannte eye-catcher, um damit potentielle Patienten auch auf emotionaler Ebene anzusprechen.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Arzt/Zahnarzt nicht auf die Darstellung nüchterner Fakten beschränkt ist. Eine so genannte Sympathiewerbung ist möglich; die Verwendung von eye-catchern ist erlaubt. Das OLG Hamm legitimiert ausdrücklich die Akquisition mittels Werbung.

Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt der Werbeeffekt als solcher nicht zu einer Berufsrechtswidrigkeit. Für das Bundesverfassungsgericht ist es maßgeblich, ob die sachliche Information insgesamt im Vordergrund steht und Gemeinwohlsbelange nicht betroffen sind.

Aber:
Da die Grenzziehung zwischen erlaubter und berufsrechtswidriger Werbung anhand jedes Einzelfalles bestimmt werden muss, kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.

Redaktion medired und
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
Tel.: 0431/3198322
Fax: 0431/3198362

Redaktion e|pat|in®


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